Unsere Satzung
§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein Fanclub führt den Namen “TSG 1899 Hoffenheim Kellerfreunde Neckarbischofsheim” und soll in Kurzform nach Eintragung in das Vereinsregister „1899 Kellerfreunde“ heißen.
(2) Die Vereinsfarben entsprechen den Vereinsfarben von 1899 Hoffenheim (Blau-Weiß). Es gibt ein offizielles Vereinslogo.
(3) Der Vereinssitz ist in 74924 Neckarbischofsheim.
(4) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des Jahres.
§ 2
Zweck und Aufgaben
(1) Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung von 1899 Hoffenheim und des Fußballs in der Region. Der Verein fördert den Fairplay-Gedanken, Toleranz und interkulturelle Verständigung und wendet sich gegen Gewalt und Rassismus. Der Verein betreibt Jugendarbeit, indem er seine jugendlichen Mitglieder zu Kreativität und Gemeinschaftsgeist in der Unterstützung des regionalen Fußballs anhält und auch die eigene sportliche Betätigung der Vereinsmitglieder fördert. Der Verein unterstützt soziale Zwecke, insbesondere soll sozial benachteiligten oder körperlich eingeschränkten Personen der Besuch von Fußballveranstaltungen erleichtert werden. Der Verein beteiligt sich am Vereinsleben in seinem Betätigungsgebiet.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) Besuch der Spiele der 1. Mannschaft von 1899 Hoffenheim sowie von Spielen der anderen Mannschaften von 1899 Hoffenheim und anderer Fußball-Mannschaften aus dem Betätigungsgebiet des Vereins.
b) Eigene Veranstaltungen des Vereins.
c) Werbung für den Besuch der Spiele von 1899 Hoffenheim, Gewinnung von Förderern des regionalen Fußballs in Politik und Wirtschaft sowie eigene aktive Förderung sozialer und kultureller Zwecke im Sinne der Satzung.
d) Kontaktaufnahme und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen gleicher Zielsetzung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fanclubs.
§ 3
Grundlage
Satzung und Beschlüsse, die der Fanclub im Rahmen der Mitgliederversammlung fasst, sind für alle Mitglieder verbindlich.
§ 4
Beitritt und Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat zwei Arten von Mitgliedern:
a) aktive Mitglieder
b) Fördermitglieder
(2) Aktive Mitglieder besuchen die Heimspiele von 1899 Hoffenheim, sofern sie eine Saison-Jahreskarte erhalten können. Des Weiteren besuchen sie die Auswärtsspiele von 1899 Hoffenheim, sofern der Verein solche Fahrten ausgeschrieben hat. Fördermitglieder unterstützen den Vereinszweck durch einen höheren Beitrag.
(3) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person aus dem In- und Ausland werden. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, aus dem hervorgehen muss, ob die aktive Mitgliedschaft oder die Fördermitgliedschaft angestrebt wird. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer Eltern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung ist es nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, auf Antrag jederzeit aus dem Fanclub auszutreten. Der Antrag auf Austritt aus dem Fanclub erfolgt schriftlich und formlos. Bei Austritt aus dem Fanclub besteht kein Recht auf Zurückerstattung bezahlter Beiträge.
(5) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss oder Tod (bzw. Löschung bei juristischen Personen). Gründe für den Ausschluss sind grobe Verstöße gegen diese Satzung oder Teile davon. Insbesondere sind dies Verstöße, wie Teilnahme an gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Fangruppen anderer Vereine sowie rassistische oder fremdenfeindliche Äußerungen und Handlungen bei oder im Zusammenhang mit Aktivitäten des Fanclubs. Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen. Der Ausgeschlossene kann gegen den Beschluss die Mitgliederversammlung anrufen. Im Falle eines Ausschlusses aus dem Fanclub besteht kein Recht auf Zurückerstattung bereits entrichteter Beiträge etc. Weitere Gründe für den Ausschluss ist mangelndes Interesse (erhebliche Rückstände in der Beitragszahlung). Der Ausschluss kann nur durch Beschluss des Vorstands erfolgen, gegen den Beschluss kann der Ausgeschlossene die Mitgliederversammlung anrufen.
(6) Vereinsmitglieder verpflichten sich den Vereinszwecken, wie sie in der Satzung festgehalten sind, sowie zur Zahlung ihres Mitgliedsbeitrags. Der Beitrag soll in der Regel durch Lastschrifteinzug erhoben werden, kann aber auch per Überweisung spätestens zum 10. Juli eines Jahres auf das Konto des Vereins erfolgen.
(7) Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
(8) Vereinsmitglieder haben das Recht, auf der Mitgliederversammlung ihre satzungsgemäßen Rechte wahrzunehmen.
(9) Der Verein schließt für seine Mitglieder eine Unfallversicherung während der Aktivitäten im Sinne des Vereinszwecks ab.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Aktive Mitglieder und Fördermitglieder sind in der Mitgliederversammlung gleichberechtigt. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr in der Regel zu Beginn des Geschäftsjahres einberufen. Sie ist unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig, sofern sie satzungsgemäß einberufen wurde.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder werden spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin über Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Versammlung informiert, entweder durch
a) schriftliche Benachrichtigung per Email, sofern eine Email-Adresse hinterlegt ist, oder
b) Ankündigung im Internetauftritt des Vereins und
c) Veröffentlichung im Nachrichtenblatt des Gemeindeverwaltungs-verbands Waibstadt (Brunnenregion).
(3) Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes ist der Vorstand verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
a) Die Wahl oder Abberufung des Vorstandes.
b) Die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes.
c) Der Versammlung vorgelegte Anträge.
d) Die Änderung der Satzung (nur mit 2/3-Mehrheit) und die Auflösung des Vereins (nur mit 3/4-Mehrheit).
(5) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand eingereicht werden.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Wahlen und Abstimmungen müssen geheim erfolgen, sofern ein anwesendes Mitglied dieses beantragt. Auf Antrag des Vorstands kann die Öffentlichkeit bei der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
(7) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, welche jährlich den Bericht des Kassenwarts zum Abschluss des Geschäftsjahrs prüfen und der Versammlung seine Entlastung vorschlagen.
(8) Über die Mitgliederversammlungen und deren Beschlüsse sind Protokolle zu fertigen, welche vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.
§ 7
Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassier, stellv. Kassier, Schriftführer, stellv. Schriftführer, mindesteins einem, höchstens jedoch fünf Beisitzer.
(2) Die Führung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er vertritt die Interessen des Vereins intern und nach außen. Mitglieder des Vorstandes müssen volljährige und unbescholtene Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Sollte die Amtszeit eines Vorstandes ablaufen, bevor die Mitgliederversammlung über eine Neuwahl entscheidet, verlängert sich die Amtszeit entsprechend.
Die Wahl erfolgt in der Reihenfolge: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassier, stellv. Kassier, Schriftführer , stellv. Schriftführer, mindestens ein, höchstens fünf Beisitzer. Für das Wahlverfahren ist ein Wahlleiter zu ernennen, der nicht für ein Vorstandsamt kandidiert.
Ein Kandidat muss zur Wahl mindestens die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Eine Abwahl des Vorstands oder einzelner Mitglieder während ihrer Amtszeit ist nur durch 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung möglich. Im Fall des Rücktritts eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand einen Nachrücker aus den Reihen der Mitglieder selbst bestimmen (kooptieren). Diese Personalie muss durch die nächste reguläre Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(3) Der 1. Vorsitzende repräsentiert den Verein nach außen und leitet die Versammlungen und Sitzungen. Ihm steht der 2. Vorsitzende zur Seite. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein jeweils einzeln im Sinne von § 26 BGB. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 500 € sind die Unterschriften beider Mitglieder des Vorstands erforderlich.
(4) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Vereinsmittel und über die Vereinsaktivitäten. Er bestimmt Zeitpunkt und Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Er entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern. Einladungen zu Vorstandsitzungen müssen mindestens eine Woche vor dem Termin schriftlich, vorzugsweise per Email, unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen. Der Vorstand kann zwischen den Sitzungen auch Beschlüsse im schriftlichen Verfahren (per Email) fassen, wenn alle Mitglieder mit dieser Verfahrensweise einverstanden sind.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich und dürfen nicht durch Zuwendungen des Vereins profitieren. Auf Beschluss des Vorstandes kann einzelnen Vorstandsmitgliedern ein angemessener Ersatz von Auslagen, die durch die Aktivitäten für den Verein entstehen, gewährt werden. Die Höhe dieses Auslagenersatzes ist nachzuweisen.
§ 8
Vereinsauflösung, Gerichtsstand, Haftung
(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine ¾-Mehrheit der Anwesenden auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an einen sozialen Verein in Neckarbischofsheim.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Neckarbischofsheim.
(3) Der Verein und seine Erfüllungsgehilfen haften – sofern dies haftungsrechtlich beschränkt werden kann - seinen Mitgliedern und Veranstaltungsteilnehmern gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Geändert zu § 7 auf der Mitgliederversammlung am 07.Juli 2023
Neckarbischofsheim, den 07. Juli 2023 Urkundspersonen:
Florian Stern Hamza Kassem
1. Vorsitzende 2. Vorsitzender